Im Sexualstrafrecht und bei Sexualdelikten wie sexueller Missbrauch, Vergewaltigung oder Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie drohen harte und langjährige Freiheitsstrafen.
Als Beschuldigter sollten Sie keine Aussage tätigen und unverzüglich einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht mit Expertise im Sexualstrafrecht kontaktieren!
Rechtsanwalt Axmann ist Ihr Fachanwalt für Strafrecht und offizieller Experte für Sexualstrafrecht!
Experte für Sexualstrafrecht – Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwalt Axmann verfügt über nachgewiesene höchste Spezialisierung und Expertenkenntnisse im Sexualstrafrecht. Mehr Qualitätsgarantie für Ihre Verteidigung gegen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht kann Ihnen kein anderer Anwalt geben.
Ich garantiere Ihnen konsequente, vorurteilsfreie absolut unabhängige Verteidigung gegen Vorverurteilung und falsche Beschuldigungen!
Anwalt für Sexualstrafrecht: Kenntnisse der Aussagepsychologie
Das Sexualstrafrecht zeichnet sich überwiegend durch eine Zwei-Personen-Konstellation aus. Der Rechtsanwalt hat es im Sexualstrafrecht daher meist mit einer Aussage-gegen-Aussage Konstellationen zu tun. Zur erfolgreichen Verteidigung im Sexualstrafrecht gehören daher auch immer fundierte Kenntnisse der Aussagepsychologie. Nur durch diese Kenntnisse lassen sich Schwachstellen in den belastenden Behauptungen aufdecken. Während die meisten deutschen Rechtsanwälte, Richter und Staatsanwälte aufgrund fehlender Kenntnisse der Aussagepsychologie völlig unvorbereitet auf das Strafrecht treffen, bildet sich Rechtsanwalt Axmann seit Jahren auf dem Bereich der Aussagepsychologie regelmäßig intensiv fort.
Jahrzehntelange Praxiserfahrung im Sexualstrafrecht, ständige Weiterbildung, bedingungsloser Einsatz für die Mandanten sowie hervorragende Kenntnisse der Aussagepsychologie zeichnen Rechtsanwalt Axmann aus.
Sexualstrafrecht ist konsequente Verteidigung gegen Vorverurteilung & Falschbeschuldigung!
Ein Beschuldigter gilt in den Augen anderer meist schon bei Aufkommen des ersten Verdachts als schuldig. Eine Vorverurteilung, die auch durch psychologische Studien immer wieder bestätigt wird. Übersehen wird hierbei, dass der Anteil der falschen Beschuldigungen gerade bei Sexualstraftaten sehr hoch ist.
Die zusätzliche Auswirkung von „Berichterstattungen“ diverser Medien ist nicht zu unterschätzen. Gerade bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht ist der Beschuldige allein aufgrund des Verdachts schnell für immer gebrandmarkt unabhängig von der Strafe durch ein Gericht.
Als spezialisierter Anwalt ist es nicht nur meine Pflicht, für den Mandanten, der zu Unrecht im Sexualstrafrecht beschuldigt wird, einen Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens zu erreichen, sondern auch, meinen Mandanten vor öffentlicher Vorverurteilungen zu bewahren!
Rechtsanwalt Axmann:
„Im Sexualstrafrecht ist Einstellung ohne öffentliche Hauptverhandlung oberstes Ziel!“
Der Vorwurf auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts ist sowohl für den Beschuldigten, als auch für seine Familie immer eine große Belastungsprobe. Eine Vorverurteilung beginnt bereits in den polizeilichen Vernehmungen, wenn Anzeigenerstatter*innen konsequent als Opfer und Geschädigte bezeichnet werden. In vielen Verfahren zieht sich diese Vorverurteilung bis zur Anklageerhebung vor Gericht durch. Schlichtweg übersehen wird die Tatsache, dass gerade im Sexualstrafrecht die Quote von Falschbeschuldigungen immens hoch ist. Aufgeschlossene Richter prägten den Begriff vom „Missbrauch mit dem Missbrauch“. Die politisch bedingten Änderungen im Bereich des Sexualstrafrechts bringen es jedoch mit sich, dass die Rechte des Beschuldigten immer mehr eingeschränkt sind.
Viele Gerichte folgen der Auffassung, ein „Opfer“ einer Sexualstraftat müsse vor möglicherweise drohendem, erneutem Schaden, wie einer Aussage vor Gericht, geschützt werden. Hierbei wird gerne übersehen, dass es auch im Sexualstrafrecht die Aufgabe der Gerichte ist, herauszufinden wer Täter und wer Opfer ist. In Vergessenheit gerät anscheinend, dass am Ende eines Sexualstrafverfahrens der Angeklagte oftmals das Opfer falscher Anschuldigungen ist.
Um meinen Mandanten diese Erfahrungen vor Gericht zu ersparen, ist es als Anwalt im Sexualstrafrecht immer mein oberstes Ziel, eine Hauptverhandlung zu vermeiden.
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Mandanten zur Strafverteidigung durch Rechtsanwalt Axmann
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Mehr InformationenWarum Sexualstrafrecht? Rechtsanwalt Axmann über seine Tätigkeit als Anwalt für Sexualstrafrecht.
Hören Unwissende von meiner Tätigkeit als Anwalt für Sexualstrafrecht, kommt immer wieder die Frage auf: „Warum Sexualstrafrecht?“. Dabei gibt es viele gute Gründe, warum ich mich hierauf spezialisiert habe und als Experte für Sexualstrafrecht gelte.
Hier erfahren Sie meine Beweggründe als Anwalt, Beschuldigte von Sexualdelikten gegenüber den Ermittlungsbehörden und vor Gericht zu verteidigen.
Verteidigung in Sexualdelikten erfordert besondere Sensibilität
Die Verteidigung in Sexualdelikten und im Sexualstrafrecht gehört zu den anspruchsvollsten Strafverteidigungen. Die juristisch besondere Herausforderung liegt hier in der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Dies ist jedoch für mich nicht der ausschlaggebende Grund für Strafverteidigung in Sexualstraftaten.
Ausschlaggebend ist für mich, dass die Verteidigung in Sexualdelikten mit besonderer Sensibilität in mehrfacher Hinsicht zu erfolgen hat.
In der Öffentlichkeit herrscht oftmals die Meinung vor, bei Vorliegen einer Strafanzeige sei der Beschuldigte auch Täter. Es gilt aber eben nicht „schuldig bei Verdacht“. Auch gilt nicht „verurteilt, weil Strafanzeige erstattet“.
Dies gilt auch im Sexualstrafrecht. Auch bei Sexualdelikten bedeutet die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht, dass der Betroffene schuldig ist. Die Motivlage und die Möglichkeiten einer absichtlichen oder unabsichtlichen Falschbelastung sind gerade im Sexualstrafrecht so individuell wie mannigfaltig.
Diese häufigen Falschbelastungen führen dazu, dass im Bereich der Sexualdelikte der Anteil der Verfahren, die vor Anklageerhebung erledigt werden können, am höchsten ist. Sollte dies nicht gelingen, so ist auch die Quote der Freisprüche bei den Sexualstraftaten deutlich höher als bei anderen Delikten. Das Erreichen einer Einstellung oder eines Freispruches setzt selbstverständlich das Einschalten eines im Sexualstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers voraus.
In der Öffentlichkeit wird aufgrund der Vielzahl an Einstellungen und Freisprüchen teilweise argumentiert, man müsse die Deliktsbereiche des Sexualdelikts weiter fassen. Das Sexualstrafrecht sei in der aktuellen Form nicht geeignet, sämtliche Straftaten zu erfassen und/oder zur Verurteilung zu bringen. Oder: die Ermittlungsbehörden sollten „halt mal nicht so schlampig“ arbeiten, dann klappt’s auch mit der Verurteilung.
Als Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht, der tagtäglich als Anwalt im Sexualstrafrecht unterwegs ist und dem jegliche Form der Sexualdelikte aus seiner täglichen anwaltlichen Praxis bestens bekannt ist, kann ich durchaus beurteilen, ob obige Argumente zutreffen oder nicht. Ich darf Ihnen versichern: Sie treffen nicht zu!
Spontane, subjektive Meinungen als persönliche Urteilsbildungen
Schaut man dahin, wo und wie diese Diskussion über die Sexualdelikte geführt wird, so sind dies doch meist intuitive, emotionale, spontane Meinungen. Begründungen werden durch emotionale Überzeugungen ersetzt. Die Meinung wird zur Glaubensfrage.
Diese Form der öffentlichen Diskussion ist nicht verwunderlich. Ist doch gerade die Sexualität, und damit verknüpft die Frage der Strafbarkeit, etwas, wovon fast jeder Mensch glaubt, dass er diese aus seiner eigenen ethisch-moralischen Grundhaltung heraus beantworten kann.
Aber nicht jede Spontanmeinung, nicht jede emotionale Überzeugung führt zur Strafbarkeit. Eine auf Abwertung basierende Meinungsbildung ist nicht mit Recht und Unrecht gleichzusetzen.
Diese Tatsache ist jedoch, wenn es um die Frage der Sexualdelikte und des Sexualstrafrechts geht, immer mehr in Vergessenheit geraten.
Für Sexualdelikte gilt in der Öffentlichkeit schuldig bei Verdacht. Oder gar schuldig bei Strafanzeige!
Dies wurde bereits vor Jahrzehnten wissenschaftlich belegt und ist bis heute nicht besser geworden. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass gerade im Sexualstrafrecht zunehmend in der Öffentlichkeit immer leichtfertiger vorverurteilt wird.
Diese Art der öffentlichen Meinungsbildung ließ sich nun im SPIEGEL nachlesen. Dieser berichtet in der Ausgabe Nr. 22 vom 29.5.2021 auf Seite 40 folgende von einem Erzieher, dem, unschuldig eines Sexualdelikts beschuldigt, nicht nur die öffentliche Meinung, sondern die Hasskampagne derer, die seine Unschuld nicht akzeptieren wollen, das Leben zerstört. Dies ist kein Einzelfall. So beschäftigten sich jüngst Dortmunder Gerichte mit dem Fall einer Familie, die einen Nachbarn, in der irrigen Annahme, dieser hätte deren Kinder missbraucht, zur Ableistung eines Geständnisses stundenlang mit einem Hammer malträtierte.
Auch Richter immer wieder voreingenommen
Anscheinend können sich auch Richter nicht mehr richtig von einer Vorverurteilung bei Anklageerhebung wegen eines Sexualdelikts freimachen.
Diese Zeugin gab an, ihren Stiefvater zu Unrecht einer Sexualstraftat beschuldigt zu haben. Die Zeugin belegte durch ärztliche Atteste, unter Falsch – sprich unter Scheinerinnerungen zu leiden.
Erst das von mir als Verteidiger beantragte Glaubhaftigkeitsgutachten, zum Beweis dafür, dass die Zeugin tatsächlich unter Scheinerinnerungen leidet und die Anzeige auf Scheinerinnerungen beruht, konnte auch diese Richterin davon überzeugen, dass diese Zeugin eben nicht lügt, wenn sie sagt, die Anschuldigung war falsch.
Im Bereich der Sexualität geht es nicht mehr nur um den Kampf um die Wahrheit. Im Sexualstrafrecht geht es um mehr. Hier geht es darum, den Mandanten davor zu bewahren, dass durch falsche Anschuldigungen sein Leben zerstört wird! Das sind meine Gründe für Strafverteidigung im Sexualstrafrecht!
Sexualstrafrecht: Der Anwalt hat für ein faires Verfahren zu sorgen!
Nahezu kein Rechtsgebiet sieht sich so wie das Sexualstrafrecht in den vergangenen Jahren wiederholten, tiefgreifenden Änderungen und Reformen ausgesetzt. Wer mit einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht konfrontiert wird, sollte sich unverzüglich anwaltlichen Rat einholen. Rechtsanwalt Axmann steht als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht überregional an Ihrer Seite. Rechtsanwalt Axmann begegnet den Ermittlungsbehörden auf Augenhöhe.
Bei zu Recht erhobenen Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht, trage ich dafür Sorge, dass der Mandant ein faires Sexualstrafrechts-Verfahren erhält. Geurteilt werden darf nur über das, was auch bewiesen wird. Jede Tat hat ihre Ursachen. Diese Ursachen sind darstellbar, sie sind erklärbar. Als Ihr Anwalt stehen für mich die Wahrung aller prozessualen Rechte und die Durchsetzung eines sachlichen, fairen Gerichtsverfahrens immer im Vordergrund. Sollte es notwendig sein, vertrete ich Sie natürlich auch bei Berufung und Revision.
Rat vom Anwalt:
Warum gerade im Sexualstrafrecht „Ich habe nichts gemacht, es wird sich schon alles klären“ keine gute Verteidigungsstrategie ist
Aus meinen Erfahrungen als Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht ist auch hier zu betonen: Die Einstellung, „ich habe doch nichts gemacht, ich muss doch nur die Wahrheit sagen, dann wird sich schon alles klären“ hat so manches Mal zu nur sehr schwer wiedergutzumachenden Nachteilen der Verteidigungsmöglichkeiten eines Sexualstrafrecht-Verfahrens geführt. Wenn sie eine polizeiliche Vorladung wegen eines sexualstrafrechtlichen Vorwurfs erhalten haben, finden Sie weiter Informationen zur Vorladung hier:
Strafverteidigung im Sexualstrafrecht durch Rechtsanwalt Axmann
Vorwürfe des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung § 177 StGB
Der § 177 StGB regelt sowohl den sexuellen Übergriff, als auch die sexuelle Nötigung und die Vergewaltigung. § 177 StGB sieht im günstigsten Fall Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 177 Abs. 1 StGB) und im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu 15 Jahren vor (§ 177 Abs. 7 StGB) vor. Zur Vermeidung erheblicher strafrechtlicher Konsequenzen oder gar Untersuchungshaft ist schnelles Handeln ist gefragt. Mehr zu sexuellem Übergriff; sexueller Nötigung und der Vergewaltigung finden Sie hier:
Sexuelle Nötigung gem. § 177 Abs. 5 StGB
Die sexuelle Nötigung ist im Abs. 5 des § 177 Strafgesetzbuch geregelt. Es handelt sich um eine sogenannte Qualifikation des sexuellen Übergriffs. Bei Verwirklichung dieser Qualifikationen des § 177 Abs. 5 StGB ist auf Freiheitsstrafe von nicht unter einem und bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen. Der § 177 Abs. 5 StGB sieht drei verschiedene Begehungsweisen Alternativen vor und zwar Anwendung von Gewalt (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB), Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB) oder der Täter eine Lage ausnutzt, in der das Opfer schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB). Mehr zu sexueller Nötigung finden Sie hier:
Vergewaltigung § 177 Abs 6 StGB
Der § 177 Absatz 6 Strafgesetzbuch normiert die Vergewaltigung. Hierzu nennt das Gesetz verschiedene sogenannte Regelbeispiele. Eine Vergewaltigung liegt gemäß § 177 Abs 6 Nr. 1 StGB vor, wenn der Täter zudem mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn diese Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Gemäß § 177 Abs 6 Nr. 2 StGB liegt eine Vergewaltigung vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird. Mehr zu Vergewaltigung finden Sie hier:
Sexueller Missbrauch §§ 176, 176 a, 176b, 176c StGB n.F.
Der Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder auch Kindesmissbrauch unterscheidet sich hinsichtlich der Rechtsfolge ganz erheblich von dem des schweren, sexuellen Missbrauchs von Kindern. Während der sexuelle Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird (§ 176 StGB) wird der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 176c StGB). Im Falle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern bedeutet dies, dass eine Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung vom Gesetz her fast nicht mehr möglich ist. Eine besondere Schwierigkeit stellt hier die Abgrenzung dar. Diese Unterscheidung hat erheblichen Einfluss auf das Strafmaß! Notfalls vertrete ich Sie auch bei Berufung. Mehr zu sexuellem Missbrauch finden Sie hier:
Minderschwere Fälle des sexuellen Missbrauchs
Während der alte § 176a StGB, der den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern regelte, noch im Abs. 4 einen minderschweren Fall vorsah, hat der Gesetzgeber mit der letzten Sexualstrafrechtreform den minderschweren Fall des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gestrichen. Jetzt ist für die Fälle des sexuellen Missbrauchs § 176 StGB n.F. ein minderschwerer Fall dann eingeführt, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgte und der Altersunterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklung und Reifegrad gering ist. Mehr zu minderschweren Fällen des sexuellen Missbrauchs finden Sie hier:
Kinderpornografie § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte wird aufgrund der letzten Sexualstrafrechtsreform seit dem jahr 2024 mit Strafen von 3 Monaten bis 10 Jahre Freiheitsstrafe bestraft. Nur ein im Sexualstrafrecht erfahrener Anwalt kennt die Abgrenzungsfragen zwischen Besitz, Besitzwille und dem Zeitpunkt des Sich-Verschaffens oder Herstellens von kinderpornografischen Dateien. Je nach Art und Umfang der vorgeworfenen Dateien erfordert eine Strafaussetzung zur Bewährung die Verteidigung durch einen im Sexualstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Mehr zu Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte:
Auch wenn auf dieser Seite noch keine vertieften Informationen hierzu angeboten werden, verteidigt Rechtsanwalt Amann sie natürlich auch gegen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht wie:
- 174 StGB: Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen,
- 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen,
- 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger,
- 183 StGB: Exhibitionistische Handlungen,
- 184c StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften und
- 184i StGB: Sexuelle Belästigung
sowie gegen alle übrigen Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht.
Strafverteidigung in Dortmund, NRW und bundesweit!
Als Fachanwalt für Strafrecht und Experte für Sexualstrafrecht vertritt Rechtsanwalt Dieter Axmann Mandanten bundesweit.
Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Bleiben Sie ruhig und unternehmen Sie nichts unüberlegtes.
- Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht.
- Unterlassen Sie jeglichen Kontakt zum vermeintlichen Opfer.
- Kontaktieren Sie umgehend Rechtsanwalt Axmann.
Nutzen Sie die Erfahrung & Kompetenz von Rechtsanwalt Axmann und nehmen Sie jetzt Kontakt auf!
Weitere Informationen vom Anwalt zum Sexualstrafrecht
Anwalt bei Glaubhaftigkeitsgutachten
Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein aussagepsychologisches Gutachten. Diese Gutachten sollen dem Gericht helfen, die belastenden Behauptungen zu überprüfen. Bei Taten des Sexualstrafrechts gegen Kinder wird von der Staatsanwaltschaft in der Regel bereits im Ermittlungsverfahren ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Sollten sich Besonderheiten in der Persönlichkeit erwachsener Zeugen ergeben, ist auch in solchen Fällen ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Als Anwalt hat man bei der Auswahl der Gutachter sowie bei der Frage, ob ein Gutachten eingeholt werden muss, ein Mitsprache- und Antragsrecht.
Unter konsequenter Anwendung der Grundsätze der Aussagepsychologie haben sich von mir als Anwalt oftmals auch in aussagepsychologischen Gutachten noch erhebliche Defizite aufdecken lassen, sodass das Verteidigungsziel – Freispruch – erreicht wurde. Mehr zu aussagepsychologischen Gutachten finden Sie hier:
Anwalt bei Täter-Opfer-Ausgleich
Dieser Ausgleich zielt darauf ab, Rechtsfrieden und Versöhnung zwischen Täter und Opfer zu erreichen. Mit dem Täter-Opfer-Ausgleich hat der Gesetzgeber ein hervorragendes Instrument geschaffen, um es auch Geschädigten einer Straftat zu vereinfachen, das Erlebte zu verarbeiten. Zugleich bietet der Täter-Opfer-Ausgleich auch demjenigen, der sein Handeln bereut, eine Chance, diese Reue zu zeigen. Von der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleich ohne einen auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt ist abzuraten. Mehr zu Täter-Opfer-Ausgleich:
Sexualstrafrecht: Haftgrund des § 112a StPO
Mit der Sexualstrafrechtsreform 2021 hat der Gesetzgeber den § 112a StPO als Haftgrund eingeführt. Demnach besteht ein Haftgrund nunmehr auch dann, wenn der Beschuldigte einer im § 112a genannten Tat des Sexualstrafrechts dringend tatverdächtig ist. Hinzukommen müssen Tatsachen, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird. Mehr zu Haftbefehl:
Vom Anwalt: Überblick Reform Sexualstrafrecht 2021
Einen Überblick über die Änderungen der Sexualstrafrechtsverfahren 2021 (Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder) finden Sie hier:
Urteile des BGH zum Sexualstrafrecht
Kontakt zur Kanzlei in Dortmund aufnehmen!
Sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf oder einem Ermittlungsverfahren konfrontiert? Ist ein Angehöriger in Haft? Bei mir sind Sie richtig!
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Kanzlei in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und sogar bundesweit.
Nehmen Sie am besten sofort Kontakt über Telefon, E-Mail oder das Kontaktformular mit mir auf. Ich stehe an Ihrer Seite!
