Dieter Axmann - Anwalt und Experte für Sexualstrafrecht aus Dortmund

Kinderpornografie Anwalt

Anwalt bei Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie – Dieter Axmann

Vorwurf Kinderpornografie: Jetzt zählt schnelle, diskrete Hilfe durch einen erfahrenen Anwalt!

Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, kinderpornografische Inhalte besessen, verbreitet oder erworben zu haben, sieht sich mit einem schweren Straftatbestand konfrontiert. Häufig werden empfindliche und teils langjährige Haftstrafen ausgesprochen.

  • Ihnen wird § 184b StGB (Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie) vorgeworfen?
  • Bei Ihnen fand eine Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von Speichermedien statt?
  • Jetzt benötigen Sie schnellstmöglich einen kompetenten Strafverteidiger!

Rechtsanwalt Axmann ist Ihr Fachanwalt für Strafrecht und offizieller Experte für Sexualstrafrecht!

  • Erfahrung: +20 Jahre Strafverteidigung
  • Spezialisierung: Fachanwalt für Strafrecht
  • Expertise: Expertenkenntnisse im Sexualstrafrecht
  • Kompetenz: Vorurteilsfrei und durchsetzungsstark

Was gilt als Kinderpornografie?

Nach § 184b StGB umfasst der Begriff „kinderpornografische Inhalte“ alle Darstellungen sexueller Handlungen von, an oder mit Kindern sowie Darstellungen unbekleideter Kinder in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung. Auch rein fiktive Inhalte – etwa realitätsnahe Zeichnungen, Mangas oder Animationen – können als kinderpornografisch eingestuft werden, wenn sie dem sexuellen Missbrauch nachempfunden sind.

Schon der Besitz oder das bloße Ansehen solcher Inhalte kann strafbar sein. Hierbei ist die rechtliche Bewertung oft komplex – insbesondere wenn es um Zwischenspeicherungen, Vorschaubilder oder fremdgesendete Dateien geht.

Was ist bei Besitz, Erwerb oder Verbreitung strafbar?

Strafbar sind insbesondere:

  • Besitz kinderpornografischer Inhalte
  • Sich-Verschaffen (z. B. durch Herunterladen)
  • Erwerb (auch über Tausch oder Weiterleitung)
  • Verbreitung (z. B. über Messenger, Foren, Cloud-Dienste)
  • Zugänglichmachen für Dritte

Die Herstellung solcher Inhalte wird besonders hart geahndet. Bereits der Verdacht solcher Taten reicht oft aus, um Ermittlungen mit weitreichenden Maßnahmen wie Hausdurchsuchung oder Sicherstellung von Geräten auszulösen.

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie – was tun?

Bei einem Verfahren wegen einer Tat im Zusammenhang mit Kinderpornographie kennen Staatsanwaltschaft und Polizei keine Nachsicht und es kommt fast zwangsläufig zu einer Hausdurchsuchung mit einer eventullen Durchsuchung des Arbeitsplatzes. Die Beamten werden dann verschiedene Gegenstände wie Datenträger oder Rechner im Zuge der Ermittlungen mitnehmen, um den Verdacht zu erhärten. Als erfahrener Rechtsanwalt rate ich Ihnen:

  • Leisten Sie keinen Widerstand
  • Machen Sie keine Angaben und stellen Sie auch keine Fragen
  • Versuchen Sie nicht, noch schnell irgendwelche Dateien wegzuschaffen
  • Unterschreiben Sie nichts
  • Kontaktieren Sie schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt

Aggressive Handungen oder Verhalten gegenüber der Polizei können sich nachteilig vor Gericht auswirken und eine erfolgreiche Verteidigung untergraben. Auch wenn es schwer ist, bewahren Sie Ruhe und gedulden Sie sich bis Sie Kontakt zu einem spezialisierten Rechtsanwalt aufnehmen können. 

Welche Strafen bei Kinderpornografie?

Laut § 184b StGB gelten folgende Strafrahmen:

  • Verbreitung (§ 184b Abs. 1 StGB): 6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Erwerb & Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB): 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Bandenmäßiges oder gewerbsmäßiges Handeln (§ 184b Abs. 2 StGB): Nicht unter 2 Jahren

Ausschlaggebend für das Strafmaß sind:

  • Art und Anzahl der Dateien
  • Schwere der dargestellten Inhalte
  • Persönliche Umstände des Beschuldigten
  • Kooperationsbereitschaft im Verfahren
  • Die Kompetenz Ihrer Straverteidigung

Neue Mindeststrafen seit 2024 – Gesetzesänderung im Sexualstrafrecht

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches hat die Bundesregierung die mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder eingeführte Mindeststrafe von dem Jahr 2021 rückgängig gemacht. Mit dieser Korrektur der Mindeststrafen wurde auch die Ausgestaltung des Tatbestandes Verbreitung, des Erwerbs und der Besitz kinderpornographischer Dateien als Verbrechenstatbestand aufgehoben.

Die ab dem 01.07.2021 geltenden Mindeststrafen bei Verbreitung Erwerb und Besitz von Kinderpornographie wurde von Rechtsanwälten und Gerichten von Anfang an kritisiert. Die Regierung hat schlussendlich gehandelt und das „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches“ zu verabschieden. Dies hat ein Absenken der Mindeststrafen auf sechs Monate in § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB (Verbreitung von Kinderpornographie) und auf drei Monate in Absatz 3 (Besitz und Verschaffung/Erwerb von Kinderpornographie) zur Folge. Dies ist hinsichtlich der Mindeststrafen für den Besitz, den Erwerb und die Verbreitung kinderpornographischer Dateien eine Rückkehr zu der alten Rechtslage, wie vor dem 01.07.2021. Die im Jahre 2021 eingeführten erhöhten Höchststrafen von fünf bzw. zehn Jahren haben jedoch weiterhin Bestand.

Besitz vs. Sich-Verschaffen: Wann liegt ein Delikt vor?

Wenn jemand es „unternimmt, einen kinderpornografischen Inhalt … abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen“ und sich damit nach § 184b Abs. 3 StGB n. F. strafbar macht, geht es um einen festen Zeitpunkt. Das Delikt wird typischerweise in dem Moment begangen, in dem die Bilder oder Filme heruntergeladen und auf dem eigenen Rechner oder einer externen Festplatte abgespeichert werden. Bezogen auf die Gesetzesänderung ist deshalb im Verfahren zu klären, ob das entsprechende Datum vor oder nach der Gesetzesverschärfung lag, soweit sich der Zeitpunkt überhaupt bestimmen oder eingrenzen lässt.

Anders ist es dagegen beim Besitz der Inhalte. Dieser ist genauso strafbar wie das Sich-Verschaffen. Allerdings stellt der Besitz im Gegensatz dazu ein Dauerdelikt dar. Dieses endet erst, wenn der Besitz endet, etwa durch Löschen der Bilder. Erstreckt sich das Dauerdelikt über den Zeitpunkt der Gesetzesverschärfung am 01. Juli 2021 hinaus, kann der neue, verschärfte Strafrahmen in Betracht kommen. Selbst, wenn der Download dieser Dateien vor diesem Tag erfolgte.

Allerdings muss man dafür das Verhältnis des Sich-Verschaffens, des Besitzwillens und des Besitzes selbst genauer betrachten. Außerdem ist die Verjährungsfrist von Bedeutung: Sowohl die Besitzverschaffung wie der Besitz von Kinderpornografie verjähren nach fünf Jahren. Der Besitz von Kinderpornografie ist gegenüber der Besitzverschaffung subsidiär und damit ein Auffangtatbestand.

Besitzverschaffung, aber kein Besitz (mehr)?

Das Subsidiaritätsverhältnis zwischen Besitzverschaffung und Besitz ermöglicht grundsätzlich auch den umgekehrten Fall. Das gilt dann, wenn klare Belege für den Zeitpunkt der Besitzverschaffung vorliegen, der Besitz an den kinderpornografischen Inhalten inzwischen aber nicht mehr besteht oder nachweisbar ist. Damit hat die Verurteilung wegen der Besitzverschaffung, soweit sie noch nicht verjährt ist, Vorrang vor dem Straftatbestand des Besitzes. 

Ein Beispiel für eine solche Konstellation sind Fälle, in denen auf beschlagnahmten Rechnern oder Festplatten von Beschuldigten zwar Vorschaubilder zu kinderpornografischen Bildern gefunden wurden, nicht aber die Bild- oder Videodateien selbst. Solche Fälle sind gar nicht so selten, denn viele Anwendungen zur Bild- und Videobetrachtung generieren die Thumbnails genannten Vorschaubilder automatisch mit dem Aufruf von Fotos oder Videoclips. Nicht selten bleiben diese Vorschaudateien beim Löschen der eigentlichen Bild- und Videodateien erhalten.

Sind Thumbnail-Vorschaubilder strafbar?

Vorschaubilder (Thumbnails), die automatisch beim Betrachten von Inhalten generiert werden, sind rechtlich umstritten. Das OLG Düsseldorf entschied, dass Thumbnails allein nicht ausreichen, wenn der Besitzwille nicht nachweisbar ist und keine technischen Kenntnisse beim Beschuldigten vorlagen.

Erfahrene Strafverteidiger prüfen, ob der Fund von Thumbnails wirklich eine Strafbarkeit begründet – und nutzen genau diese Unsicherheiten zur Verteidigung.

Verurteilung ohne Besitzwillen?

Für eine Verurteilung reicht allein der technische Besitz nicht aus. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Ohne nachgewiesenen Besitzwillen ist keine Verurteilung möglich (BGH, 19.11.2011 – 1 StR 369/11). Entscheidend ist, ob dem Beschuldigten die Existenz der Dateien bewusst war – etwa, wenn Dateien versteckt gespeichert waren oder längst vergessen wurden.

Warum ein Anwalt für Kinderpornografie jetzt entscheidend ist

Sollten Sie einer Straftat des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornographie beschuldigt werden, ist auch nach der Korrektur der Rechtslage ein derartiges Strafverfahren nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Die wieder mögliche Einstellung des Strafverfahrens nach der StPO oder das Verhängen einer milden Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, ist kein Automatismus und hängt vom Einzelfall ab. Die öffentlichen Folgen, die mit solch einem Vorwurf und Ermittlungsverfahren verbunden sind, können enorm sein. Umso erforderlicher ist ein Strafverteidiger mit Diskretion. Bei einem solchen Tatbestand hat auch ein Eintrag ins Führungszeugnis extrem negative berufliche Auswirkungen.

Hinzuweisen ist auch nochmals auf die nach wie vor geltenden Höchststrafen von fünf bzw. zehn Jahren. Deshalb kann es beim Aufkommen des Verdachtes von Besitz, Erwerb oder Verbreitung von Kinderpornographie nur einen einzigen guten Rat geben: „Schalten Sie sofort einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht ein.“ Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, der am besten zugleich auch Experte für Sexualstrafrecht ist, ist in der Lage, auf dem sensiblen Gebiet des Sexualstrafrechts den Staatsanwaltschaften auf Augenhöhe zu begegnen und in geeigneten Fällen das Verfahren für die Mandanten zur Einstellung zu bringen.

Rechtsanwalt Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und zugleich Experte für Sexualstrafrecht. Rechtsanwalt Axmann hat seine Expertenkenntnisse im Sexualstrafrecht bundesweit offiziell nachgewiesen. Mehr Qualitätsgarantie für Ihre Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie kann es nicht geben.

Kontakt zur Kanzlei für Strafrecht aufnehmen!

Wird gegen Sie wegen Kinderpornografie oder Jugendpornografie ermittelt oder wurde bereits Anklage gegen Sie erhoben? Ist ein Angehöriger wegen § 184b StGB in Haft? Bei mir sind Sie richtig!

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Sitz in Dortmund vertrete ich Mandanten in ganz NRW und deutschlandweit.

Treten Sie am besten sofort mit mir in Kontakt – per Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular. Ich bin für Sie da!

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