Ratgeber vom Anwalt fĂŒr Strafrecht aus Dortmund

Ratgeber zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Ratgeber zum Thema Anordnung einer Drogen- oder Alkoholtherapie fĂŒr StraftĂ€ter von Dieter Axmann - Fachanwalt fĂŒr Strafrecht in Dortmund

Therapie statt Haft

Bei Angeklagten mit einem „Hang“ zum Alkohol- oder Drogenmissbrauch sieht das Strafgesetzbuch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vor. Diese Maßnahme gehört zu den Mitteln des Maßregelvollzugs. Ihre VerhĂ€ngung ist selbst bei SchuldunfĂ€higkeit möglich. FĂŒr die Anordnung einer solchen Therapiemaßnahme bei StraftĂ€tern verlangt das Strafgesetzbuch mehrere Voraussetzungen.

Sie haben unter oder aufgrund von Drogen- oder Alkoholmissbrauch eine Straftat begangen? Unter UmstĂ€nden kann eine Therapie angeordnet werden. Sie sollten sich von einem erfahrenen Anwalt fĂŒr Strafrecht beraten lassen.

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Anordnung einer Drogen- oder Alkoholtherapie fĂŒr StraftĂ€ter

§ 64 Strafgesetzbuch gibt Richtern in einem Strafverfahren die Möglichkeit, eine Drogen- oder Alkoholtherapie fĂŒr den TĂ€ter anzuordnen. Diese sogenannte Maßregel der „Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ ist nicht nur bei einem Schuldspruch möglich. Sie kann auch bei SchuldunfĂ€higkeit sowie eingeschrĂ€nkter SchuldfĂ€higkeit erfolgen, etwa weil der TĂ€ter bei der Tat sehr betrunken war oder unter dem Einfluss einer durch Drogen induzierten Psychose stand.

Der Maßregelvollzug kann zusĂ€tzlich zu einer Freiheitsstrafe bzw. einer Geldstrafe angeordnet werden. Das Urteil kann sich jedoch auch auf die Unterbringung zur Therapie beschrĂ€nken, zum Beispiel im Fall von SchuldunfĂ€higkeit. Ob die Regelungen des § 64 StGB in Betracht kommen, hĂ€ngt sowohl von der Person des StraftĂ€ters wie von der Tat selbst ab. Die Beurteilung kann immer nur einzelfallbezogen erfolgen. Ferner stĂŒtzen sich die Gerichte bei der Entscheidung regelmĂ€ĂŸig auf Gutachten von SachverstĂ€ndigen, z. B. FachĂ€rzte fĂŒr forensische Psychiatrie.

Dauer und Reihenfolge bei Maßregelvollzug gemĂ€ĂŸ § 64 StGB

Die Dauer der Unterbringung zur Drogen- oder Alkoholtherapie ist grundsÀtzlich auf zwei Jahre begrenzt (§ 67d Abs. 1 StGB).

Wird die Unterbringung angeordnet und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhĂ€ngt, gilt grundsĂ€tzlich die Reihenfolge: zuerst die Unterbringung, dann die Freiheitsstrafe 67 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann davon abweichen, wenn dies dem Therapieziel dient – zum Beispiel, weil die Überstellung von der Therapieklinik in eine Haftanstalt die neu gewonnene Abstinenz bedroht.

Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wird dagegen ein Teil der Freiheitsstrafe als Vorwegvollzug abgeleistet. Erst dann beginnt die Alkohol- oder Drogentherapie. Im Fall eines Therapieerfolgs kann die Reststrafe anschließend bereits nach der HĂ€lfte der Dauer zur BewĂ€hrung ausgesetzt werden (§ 67 Abs. 5 StGB). Bei Freiheitsstrafen ohne Maßregelvollzug erfolgt die Aussetzung der Reststrafe dagegen in der Regel erst dann, wenn zwei Drittel der Dauer verbĂŒĂŸt sind (§ 57 StGB). Dies bedeutet bei „Langstrafen“, dass im Falle einer Unterbringung nach § 64 StGB eine schnellere Entlassung erreicht werden kann. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass dies kein zwingendes „Muss“ ist. Der Vollzug der Maßregel kann auch so lange fortgesetzt werden, bis die Strafe als vollstreckt gilt.

Der „Hang“ als Voraussetzung: „alkoholische GetrĂ€nken und andere berauschende Mittel im Übermaß“

Die zentrale Voraussetzung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist ein „Hang“ des StraftĂ€ters, Alkohol, Drogen oder psychotrope Medikamente „im Übermaß“ zu konsumieren. Hang ist nicht gleichzusetzen mit Drogen- oder Alkoholsucht. Ein körperlich oder psychisch abhĂ€ngiger Angeklagter weist zwar grundsĂ€tzlich den erforderlichen Hang auf. Umgekehrt ist die AbhĂ€ngigkeit aber keine notwendige Voraussetzung. Es genĂŒgt ein gewohnheitsmĂ€ĂŸiger Drogen- oder Alkoholmissbrauch. FĂŒr den Bundesgerichtshof ist „eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurĂŒckgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, ausreichend“.

Ein Angeklagter, der an die Wirkung von Alkohol nicht gewöhnt ist, sich deshalb nicht mehr steuern konnte und so ein Gewalt- oder Sexualdelikt begangen hat, wird kaum in einer Therapieeinrichtung untergebracht werden. Trinkt der TĂ€ter dagegen tĂ€glich einen halben Liter Wodka, muss die Unterbringung dagegen in ErwĂ€gung gezogen werden (BGH, 01.06.2021 – 6 StR 212/21).

Die rechtswidrige Tat: „im Rausch begangen“ oder symptomatisch fĂŒr den Hang

Entscheidend ist nicht nur, dass ein Hang zu Drogen oder Alkohol vorliegt. Dieser Hang muss auch direkt und ursĂ€chlich mit der Tat zusammenhĂ€ngen, um die es vor Gericht geht. Der BGH verlangt einen „symptomatischen Zusammenhang“. Dieser liegt beispielsweise vor, wenn ein Mann regelmĂ€ĂŸig unter Alkoholeinfluss sexuelle Nötigungen begeht, in nĂŒchternem Zustand jedoch nicht, weil er ohne die enthemmende Wirkung des Alkohols genĂŒgend Selbstkontrolle besitzt. Symptomwert hat die Tatbegehung auch bei BeschaffungskriminalitĂ€t, etwa wenn ein DrogenabhĂ€ngiger RaubĂŒberfĂ€lle begeht oder BetĂ€ubungsmittel schmuggelt, um seine Sucht zu finanzieren.

Umgekehrt wird ein StraftĂ€ter selbst bei einem Hang zu Drogen oder Alkohol nicht im Maßregelvollzug zur Drogentherapie untergebracht, wenn seine Straftat nicht darauf zurĂŒckzufĂŒhren ist. Das zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall eines Drogendealers. Dieser hatte einen anderen Dealer von zwei MittĂ€tern entfĂŒhren und gewaltsam bedrohen lassen, um auf diese Weise Geld einzutreiben. Der Bundesgerichtshof lehnte den symptomatischen Zusammenhang und damit die Unterbringung ab, obwohl der Angeklagte unbestritten polytoxikoman war. FĂŒr die Tat war jedoch nicht sein Drogenmissbrauch ursĂ€chlich, die Motivation bestand in der Schuldeneintreibung, d. h. im Erzielen von Gewinn (BGH, 01.06.2021 – 6 StR 113/21).

Negative Gefahrenprognose: es sind weitere „erhebliche rechtswidrige Taten“ zu erwarten

Eine weitere Voraussetzung, die § 64 StGB an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt knĂŒpft, ist eine negative Gefahrenprognose. Es muss die Gefahr bestehen, dass die angeklagte Person „infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird“. Solche Gefahrenprognosen sind Teil der Gutachten von SachverstĂ€ndigen in Strafprozessen, in denen der Maßregelvollzug im Raum steht. Die Bewertung und Entscheidung bleibt Sache des Gerichts. Dieses hat nicht nur eine nachvollziehbare, sondern auch eine insgesamt einheitliche Bewertung des Angeklagten zu treffen.

Diese Einheitlichkeit vermisste der BGH beispielsweise im Fall einer seit Jahren heroinabhĂ€ngigen Frau, die wegen Drogenhandel und -besitz vor Gericht stand. Das zustĂ€ndige Landgericht hatte es abgelehnt, die Strafe fĂŒr die BtMG-Delikte zur BewĂ€hrung auszusetzen. Von der Angeklagten seien weitere Drogenstraftaten zu erwarten. Die Unterbringung in einer Drogentherapie-Einrichtung lehnten die Richter ebenfalls ab. Das begrĂŒndeten sie damit, dass aufgrund von Methadon-Substituierung und laufender Therapie kein Hang mehr vorliegen wĂŒrde. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass diese beiden BegrĂŒndungen nicht zusammenpassten, und hob das Urteil auf (BGH, 27.04. 2021 – 2 StR 101/21).

Anordnung der Therapie nur bei konkreten Erfolgsaussichten

Schließlich muss eine Therapie „hinreichend konkrete Aussicht“ auf Erfolg bieten, damit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden kann. Auch in diesem Punkt stĂŒtzen die Gerichte sich meist auf die Begutachtung durch SachverstĂ€ndige, obwohl sie an deren Gutachten nicht gebunden sind. Das Gesetz definiert, worin der zu erwartende Erfolg besteht: Die Therapie soll den TĂ€ter von seinem Hang zu Drogen und/oder Alkohol heilen, zumindest aber dazu fĂŒhren, dass er fĂŒr eine erhebliche Zeit rĂŒckfallfrei bleibt und keine „erhebliche Taten“ mehr begeht, die mit Drogen oder Alkohol zusammenhĂ€ngen. Außerdem muss diese positive Wirkung im Rahmen der angeordneten Unterbringung möglich sein, grundsĂ€tzlich also innerhalb einer maximal zweijĂ€hrigen Therapie.

Bei der PrĂŒfung der Erfolgsaussichten dĂŒrfen es sich die Gerichte nicht zu einfach machen. Darauf weist der BGH immer wieder hin. FĂŒr die Prognose mĂŒssen Person, Biografie und LebensumstĂ€nde genau geprĂŒft werden. UrteilsbegrĂŒndungen, in denen eine Therapie als „von vornherein aussichtslos“ beurteilt wird, werden in der Revision immer wieder kassiert. Das Gleiche gilt, wenn die Erfolgsprognose aus zu allgemeinen GrĂŒnden negativ ausfĂ€llt, so z. B. wegen schlechter Deutschkenntnisse (BGH Beschluss vom 08.06. 2021 2 StR 91/21) oder deshalb, weil der Angeklagte sich der Begutachtung verweigert und nicht mit dem SachverstĂ€ndigen kooperiert (BGH, Beschluss vom 01.06. 2021, 6 StR 212/21).

Fazit von Dieter Axmann, Fachanwalt fĂŒr Strafrecht in Dortmund

  • Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemĂ€ĂŸ § 64 StGB ist keine Ermessensentscheidung. Strafrichter mĂŒssen genau prĂŒfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist das der Fall, dann ist der Maßregelvollzug zwingend.
  • Die Unterbringung ist immer wieder Gegenstand von Revisionsverhandlungen beim Bundesgerichtshof. Und immer wieder moniert der BGH dabei eine zu allgemeine oder zu kursorische BegrĂŒndung der Entscheidung fĂŒr oder gegen die Therapieanordnung.
  • Aus Sicht von TĂ€tern mit Drogen- oder Alkoholproblematik bietet der Maßregelvollzug zwei Vorteile:
    1. Die Chance auf eine Therapie, und
    2. die Möglichkeit, dass die Reststrafe schon nach der HÀlfte der Gesamtdauer zur BewÀhrung ausgesetzt wird.

Dieter Axmann ist Strafverteidiger und Fachanwalt fĂŒr Strafrecht in Dortmund. Er hat schon Tausende von Mandanten in Strafverfahren aller Art vertreten und verfĂŒgt ĂŒber große Erfahrung in der Strafverteidigung von allen Delikten, die unter Drogen- oder Alkoholeinfluss begangen werden.

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