Dieter Axmann - Anwalt und Experte für Sexualstrafrecht aus Dortmund

§ 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Dateien; Mindestfreiheitsstrafen rückgängig gemacht – Reform 2024

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann. Rechtsanwalt Axmann ist zugleich Experte/Spezialist für Sexualstrafrecht.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches hat die Bundesregierung endlich die mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder eingeführte Mindeststrafe von einem Jahr rückgängig gemacht. Mit dieser längst überfälligen Korrektur der Mindeststrafen wurde auch die Ausgestaltung der Verbreitung, des Erwerbs und der Besitz kinderpornographischer Dateien als Verbrechenstatbestand aufgehoben.

Ab dem 01.07.2021 geltende Mindeststrafen bei Verbreitung Erwerb und Besitz von Kinderpornographie von Rechtsanwälten und Gerichten von Anfang an kritisiert

Bereits mit der Erhöhung der Mindeststrafe für den Besitz, die Verbreitung und den Erwerb kinderpornographischer Dateien auf ein Jahr Mindestfreiheitsstrafe hat sich der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder über Kritik von Rechtsanwälten, Experten, Beratern, dem deutschen Richterbund und der Staatsanwaltschaften hinweggesetzt.

Mindeststrafen bei Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornographie nach Auffassung von Rechtsanwälten und Gerichten verfassungswidrig

Nicht nur Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht waren der Auffassung, die seit dem 1.7.2021 geltende Mindeststrafe für Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Dateien verstoße gegen das Übermaßverbot und sei verfassungswidrig. Viele Gerichte und Staatsanwälte teilten diese Auffassung. Von zahlreichen Gerichten wurden Verfassungsbeschwerden gegen dieses Gesetz erhoben. Grund der Verfassungsbeschwerden war, dass die Richter der Auffassung waren, dass eine Anwendung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe – zumindest bei Fällen die von den Gerichten als relativ harmlos eingestuften wurden – verfassungswidrig sei. Die Verfassungswidrigkeit wurden von den Gerichten damit begründet, dass die Verhängung der als Mindeststrafe vorgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr gegen Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 GG (Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung) und das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Übermaßverbot verstoße. Die Gerichte waren auch der Auffassung, dass die Heraufstufung von § 184b Abs. 1 StGB zum Verbrechen gegen Art. 12 GG (Berufsausübungsfreiheit) verstoße.
Dies betraf von den Gerichten als relativ harmlos eingestufte Fälle. Solche harmlosen Fälle waren beispielsweise Sachverhalte, in denen Eltern oder Lehrerinnen und Lehrern bei Kindern oder Jugendlichen aufgefundenes kinderpornographisches Material an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet hatten, um diese über den Missstand zu informieren. Eine andere Fallgruppe waren Jugendliche, die um sich auszuprobieren, oder aus jugendtypischer Neugier derartige Dateien verschickten oder zugeschickt bekamen.
In diesen von den Gerichten und Anwälten als relativ harmlos eingestuften Fällen war eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO und damit die Vermeidung eines Eintrags ins Führungszeugnis aufgrund der seit dem 1.7.2021 geltenden Rechtslage nicht mehr möglich.

Bei der Schaffung dieser Rechtslage und der Erhöhung der Mindeststrafe auf ein Jahr für den die Verbreitung, den Erwerb oder den Besitz von kinderpornographischen Dateien hat der Gesetzgeber im Jahre 2021 bewusst viele Sanktionsmöglichkeiten ausgeschlossen.
Gegen die einhellige Auffassung sämtlicher Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht war zum Beispiel eine Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB ebenso wie eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO bzw. 153a Abs. 2 StPO. oder eine Erledigung durch Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO durch Strafbefehl für Taten nach dem 01.07.2021 ausgeschlossen.

Je nach beruflicher Situation des Angeklagten hatte dies gravierende Folgen. Für Erzieher, Lehrer, Nachhilfelehrer oder auch Leiter von Jugendgruppen, die ein so genanntes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorlegen mussten, hatte dies regelmäßig den Verlust des Berufes zur Folge. Ebenso waren Beamte betroffen, da diese nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BBG oder den vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften der Länder mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zwangsläufig ihre Beamtenstellung verloren.

Bundesregierung folgt Kritik von Gerichten und Rechtsanwälten

Nach nunmehr drei Jahren hat auch die Bundesregierung erkannt, dass die von Anfang an von Rechtsanwälten, Fachanwälten für Strafrecht, aber auch von Richtern und Staatsanwälten geäußerte Kritik an den hohen Mindeststrafen bei der Verbreitung dem Erwerb oder dem Besitz von Kinderpornographie berechtigt war. Die Regierung hat sich endlich der Auffassung angeschlossen, dass die Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe auf ein Jahr verfassungswidrig ist. Aus diesem Grunde hat sie beschlossen, das „Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches“ zu verabschieden. Dies hat ein Absenken der Mindeststrafen auf sechs Monate in § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB (Verbreitung von Kinderpornographie) und auf drei Monate in Absatz 3 (Besitz und Verschaffung/Erwerb von Kinderpornographie) zur Folge. Dies ist hinsichtlich der Mindeststrafen für den Besitz, den Erwerb und die Verbreitung kinderpornographischer Dateien eine Rückkehr zu der alten Rechtslage, wie vor dem 01.07.2021. Die im Jahre 2021 eingeführten erhöhten Höchststrafen von fünf bzw. zehn Jahren haben jedoch weiterhin Bestand.

Beschuldigt wegen Besitzers / Verbreitung von Kinderpornographie? Rat vom Anwalt:

Sollten Sie einer Straftat des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornographie beschuldigt werden, ist auch nach der Korrektur der Rechtslage ein derartiges Strafverfahren nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Die wieder mögliche Einstellung des Strafverfahrens oder das Verhängen einer milden Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wird, ist kein Automatismus.
Hinzuweisen ist auch nochmals auf die nach wie vor geltenden Höchststrafen von fünf bzw. zehn Jahren. Deshalb kann es beim Aufkommen des Verdachtes von Besitz, Erwerb oder Verbreitung von Kinderpornographie nur einen einzigen guten Rat geben: „Schalten Sie sofort einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht ein.“ Nur ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht, der am besten zugleich auch Experte für Sexualstrafrecht ist, ist in der Lage, auf dem sensiblen Gebiet des Sexualstrafrechts den Staatsanwaltschaften auf Augenhöhe zu begegnen und in geeigneten Fällen das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Rechtsanwalt Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und zugleich Experte für Sexualstrafrecht. Rechtsanwalt Axmann hat seine Expertenkenntnisse im Sexualstrafrecht offiziell nachgewiesen. Mehr Qualitätsgarantie für Ihre Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie kann es nicht geben.

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