Rechtsanwalt, Fachanwalt Strafrecht - Dieter Axmann Dortmund

Kapitalstrafrecht – Tötungsdelikte

Anwalt bei Kapitalverbrechen – Dieter Axmann aus Dortmund

Unter Kapitalverbrechen versteht man grundlegend Tötungsdelikte wie Mord oder Totschlag. Hierbei drohen lebenslängliche Haftstrafen. Ein Strafverteidiger sieht sich hier vor besonderen Herausforderungen. Tötungsdelikte sind meist auf menschliche Ausnahmesituationen zurückzuführen. Somit spielen neben strafrechtlichen, auch psychologische und soziologische Aspekte eine große Rolle.

Beschuldigte – ob schuldig oder unschuldig – sollten sich unter keinen Umständen zu den Anschuldigungen äußern und sofort einen kompetenten Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren.

  • Ihnen oder einem Angehörigen wird ein Tötungsdelikt vorgeworfen?
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Rechtsanwalt Axmann ist Ihr kompetenter Anwalt für Kapitalstrafrecht in Dortmund

  • Erfahrung: +20 Jahre Strafverteidigung
  • Spezialisierung: Fachanwalt für Strafrecht
  • Leidenschaft: Kompromisslos für den Mandanten
  • Kompetenz: Vorurteilsfrei und emphatisch 

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Das Kapitalstrafrecht im Strafgesetzbuch

Tötungsdelikte werden im Strafrecht auch als Kapitaldelikte bezeichnet. Die Delikte des Kapitalstrafrechts sind die Straftaten, die sich gegen das menschliche Leben richten. Darunter fallen Mord oder Totschlag. Gesetz und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Mord und Totschlag. Ein Mord liegt dann vor, wenn zur Tötung eines Menschen zusätzlich auch eines der gesetzlichen Mordmerkmale erfüllt ist. Diese Mordmerkmale sind im § 211 Strafgesetzbuch (StGB) abschließend aufgeführt. Sollte es zu Überschneidungen zu anderen strafrechtlichen Gebieten, wie dem Betäubungsmittelstrafrecht kommen, um etwa einen Zeugen eines Drogenhandels zum „Schweigen“ zu bringen, wäre das Mordmerkmal „Tötung eines Menschen zur Verdeckung einer anderen Straftat“ zu prüfen. Aber auch in Fällen der sexuellen Nötigung oder des sexuellen Übergriffs kann, wenn es zum Tod eines Menschen kommt, dieses Mordmerkmal und/oder auch das Mordmerkmal „Tötung eines Menschen zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ zu prüfen sein. Dies betrifft nicht nur das Erwachsenenstrafrecht, sondern auch das Jugendstrafrecht. In jedem Fall ist umgehende Strafverteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger nötig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dieter Axmann aus Dortmund, verfügt über eine umfangreiche Erfahrung in der Verteidigung gegen den Vorwurf des Mords bzw. des Totschlags. Rechtsanwalt Axmann hat Mandanten in zahlreichen, bundesweit aus der Presse bekannten Verfahren vertreten.

Strafverteidigung bei Mord und Totschlag – Es droht lebenslange Freiheitsstrafe

In Mord- bzw. Totschlagverfahren geht es für den Mandanten im Falle einer Verurteilung wegen Mordes um alles, da eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Dies erfordert von Beginn an – wie natürlich in allen anderen Verfahren auch – zeitlich aufwendigen und unbedingten Einsatz als Anwalt und Strafverteidiger für den Mandanten.

Aus Erfahrung weiß der Dortmunder Anwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann: Auch die Presse zeigt großes Interesse an Verfahren aus dem Kapitalstrafrecht. Dieses Interesse erfordert besondere Umsicht der Verteidigung, die nur ein erfahrener Rechtsanwalt vorweisen kann. Es gilt, die Persönlichkeitsrechte des Mandanten und seiner Familie zu schützen. Dies verlangt neben der erforderlichen anwaltlichen Qualifikation auch einen hohen zeitlichen und persönlichen Einsatz des Rechtsanwalts.

Mordmerkmale entscheiden über das Strafmaß

Trotz der seit langer Zeit geführten Diskussion über die Änderung der Tötungsdelikte gilt nach wie vor die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag. Sollte das Gericht zu der Erkenntnis gelangen, dass ein Mord vorliegt, gilt grundsätzlich eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. Ob ein Mord vorliegt, richtet sich danach, ob wenigstens eines der im § 211 StGB benannten Mordmerkmale erfüllt ist. Sollte auch nur eines dieser Mordmerkmale erfüllt sein, ist zwangsläufig auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Liegt kein Mordmerkmal vor, ist eine zeitige Freiheitsstrafe auszuurteilen – so Strafverteidiger Dieter Axmann aus Dortmund.

Mord, Totschlag oder Körperverletzung?

Die Abgrenzung, ob ein Merkmal für Mord vorliegt ist oder nicht, ist in von juristischen Feinheiten geprägt. Die Frage, ob statt Mordes und lebenslänglicher Freiheitsstrafe dann Totschlag mit zeitiger Freiheitsstrafe oder „nur“ eine Körperverletzung mit Todesfolge vorliegt, ist ebenfalls Folge juristischen und tatsächlichen Feinheiten. Im günstigsten Fall ist auf Körperverletzung mit Todesfolge zu erkennen. In diesem Fall ist eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren, in minder schweren Fällen von einem Jahr auszuurteilen. Zur Abgrenzung dieser Tatbestände ist das sichere strafrechtliche Wissen des erfahrenen Strafverteidigers – wie Rechtsanwalt für Strafrecht, Herrn Rechtsanwalt Axmann aus Dortmund – erforderlich.

Rücktritt bei Mord oder Totschlag

Sollte zu einem Delikt unmittelbar angesetzt worden sein (Versuch), besteht die Möglichkeit strafbefreiend von diesem Versuch zurückzutreten. Das heißt, selbst dann, wenn ein Mord/Totschlag versucht worden sein sollte, besteht die Möglichkeit, strafbefreiend zurückzutreten. Wichtig ist, dass das Delikt noch nicht vollendet wurde, sprich noch kein Mensch zu Tode gekommen ist. Weitere Voraussetzung ist, dass der Rücktritt freiwillig erfolgt. Sollte ein Mord/Totschlag nicht vollendet worden sein und der freiwillige Rücktritt vom Versuch vorliegen, entfällt eine Strafbarkeit wegen des Versuchs dieses Deliktes. Die Folge ist, dass dann „nur noch“ eine Strafe wegen Körperverletzung in Betracht kommt. Die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts, ob die Tat nach der Vorstellung des Beschuldigten beendet oder der Versuch fehlgeschlagen war, ist eine Frage juristischer Abgrenzungen. Das heißt, die Frage, ob ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Mordes/Totschlags vorliegt, ist in der Regel erst Ergebnis juristischer und tatsächlicher Betrachtungen und Wertungen. Diese Abgrenzungen zu erkennen und in der Hauptverhandlung zugunsten des Mandanten sicher herauszuarbeiten, ist ohne einen im Strafrecht qualifizierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht unmöglich.

Meine Aufgabe als Dortmunder Strafverteidiger ist es, für und mit meinem Mandanten den ihm vorgeworfenen Sachverhalt – Mord, Totschlag, Versuch, Rücktritt und/oder (gefährliche) Körperverletzung unter sämtlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu durchleuchten und das bestmögliche Ergebnis vor Gericht zu erstreiten!

Psychiatrisches Gutachten und Schuldfähigkeit bei Tötungsdelikten

Eine weitere Besonderheit bei Tötungsdelikten ist, dass regelmäßig mit einer psychiatrischen Begutachtung der Schuldfähigkeit des Mandanten zu rechnen ist. Der Rechtsanwalt hat im Strafrecht vor Gericht ein Vorschlags- und Mitspracherecht. Aufgrund meiner Erfahrung als Strafverteidiger wirke ich immer auf die Bestellung des für meinen Mandanten geeignetsten Gutachters hin.

 

Mord- und Totschlagsverfahren und der Einfluss psychiatrischer Gutachten

Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Dieter Axmann aus Dortmund, gibt zu bedenken: Von dem Ergebnis der Begutachtung hängt entscheidend die Frage des Strafmaßes sowie auch eine eventuelle Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ab. Sollte es tatsächlich um den Vorwurf eines Mordes oder auch eines Totschlags gehen, ist nach dem GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) die Zuständigkeit der Schwurgerichte gegeben. Die hohe Straferwartung und die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten bedingen von Anfang an maximalen Einsatz des Strafverteidigers für seinen Mandanten.

 

Sachgerechte Verteidigung durch den Fachanwalt

Bei Verfahren wegen Tötungsdelikten wie Mord und Totschlag geht es für den Mandanten nicht nur um sehr viel, sondern um alles. Um die bestmögliche Verteidigung des Mandanten zu ermöglichen, gilt auch hier, dass der Mandant zunächst von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch machen sollte. Erst nach erfolgter Akteneinsicht, die nur ein Rechtsanwalt, wie Fachanwalt für Strafrecht Dieter Axmann aus Dortmund erhält, ist eine umfangreiche Erörterung des ermittelten Sachverhaltes mit dem Mandanten möglich. Erst danach kann die Frage beantwortet werden, ob der Mandant sich zur Sache einlässt. Und wenn ja, wie. Von einer vorschnellen Einlassung ohne den Rat eines Rechtsanwalts für Strafrecht und erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht ist jedoch grundsätzlich abzuraten.

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Treten Sie am besten sofort mit mir in Kontakt – per Telefon, E-Mail oder über das Kontaktformular. Ich bin für Sie da!

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