Kanzleifall: Einstellung des Verfahrens beim Vorwurf des sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung & Vergewaltigung
Nach einer durchgefeierten Nacht in München begab sich der Mandant mit einer Diskothekenbekanntschaft in seine Unterkunft. Es kam zum gegenseitigen Austausch von Zärtlichkeiten. Auf Wunsch der Bekanntschaft wurden die Zärtlichkeiten abgebrochen. Der Mandant brachte die Bekanntschaft wunschgemäß nach Hause. Am nächsten Tag erstattete die Bekanntschaft Anzeige wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung.
Nach Akteneinsicht habe ich in diesem Verfahren für den Mandanten eine schriftliche Erklärung zum Sachverhalt abgegeben und beantragt, das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft München ist diesem Antrag gefolgt. Das Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung, Vergewaltigung gegen den Mandanten wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO (kein hinreichender Tatverdacht) eingestellt.
Dieter Axmann
Rechtsanwalt Strafrecht / Strafverteidigung Dortmund
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