Unterbringung in Suchtklinik nach Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen
Verteidigung vor dem Landgericht Arnsberg. Fachanwalt für Strafrecht, Rechtsanwalt Axmann, verteidigte vor dem Landgericht Arnsberg gegen den Vorwurf des Handelns von Betäubungsmitteln mit Waffen.
Außer umfangreichen Drogen und Grundstoffen zur Herstellung von Amphetamin wurden bei dem Mandanten auch mehrere Schlagwaffen und eine Pistole gefunden. Der Wunsch des Mandanten und entsprechend das Ziel der Strafverteidigung war die Unterbringung in einer Suchtklinik anstelle einer Haftstrafe.
Die besondere Herausforderung bei der Strafverteidigung gegen den Vorwurf des Handeltreibens von Betäubungsmitteln mit Waffen liegt darin, dass die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe fünf Jahre beträgt. Auf Deutsch, ein Strafmaß von weniger als fünf Jahren geht erstmal gar nicht. Das Gesetz sieht zwar Ausnahmen vor, diese zu erreichen, bedarf anwaltlichen Könnens und Fingerspitzengefühl. In diesem Fall vor dem Landgericht Arnsberg war nach dem ersten Gespräch mit dem Mandanten klar, dass er die ihm vorgeworfenen Taten aus langjähriger, seit Jahrzehnten bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte.
Das Ziel der Strafverteidigung war somit klar, erreichen eines minderschweren Falles und statt Freiheitsstrafe, Unterbringung in einer forensischen Suchtklinik. Vor der Hauptverhandlung wurde von mir die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zum Beleg für die Betäubungsmittelabhängigkeit des Mandanten und zum Nachweis, dass die ihm vorgeworfenen Taten aufgrund dieser Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden waren, beantragt. Das Gutachten wurde eingeholt. Der Gutachter bestätigte die Beweistatsachen in Hauptverhandlung.
Jetzt galt es noch, das Gericht sowie die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass hier aufgrund besonderer Umstände ein minderschwerer Fall anzunehmen ist.
Die Staatsanwaltschaft nahm im Plädoyer einen minderschweren Fall an und beantragte statt mindestens fünf Jahren, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und statt Verbüßung in der JVA die Unterbringung des Mandanten in einer Suchtklinik. Mit diesem Antrag der Staatsanwaltschaft war das Ziel der Verteidigung vollumfänglich erreicht. Das Gericht ordnete eine zweijährige Unterbringung des Mandanten in einer Suchtklinik an. Nach Ablauf dieser Zeit kann die dann verbleibende Reststrafe von einem Jahr zu Bewährung ausgesetzt werden.
Wäre kein minderschwerer Fall des Handeltreibens von Betäubungsmitteln mit Waffen erreicht worden, hätte dies für den Mandanten bedeutet, dass er von mindesten fünf Jahren Freiheitsstrafe, zumindest einen Teil der Freiheitsstrafe auch in der JVA hätte verbüßen müssen.
Dieter Axmann
Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger aus Dortmund
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