Amtsgericht Recklinghausen lehnt auf meinen Antrag hin die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung ab. Die Staatsanwaltschaft Bochum erklärt bereits im Vorfeld, diese Entscheidung zu akzeptieren.
Nach einem einvernehmlichen „One-Night-Stand“ mit einer ehemaligen Schulfreundin zeigte diese den Mandanten einige Tage später wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung an. Man hatte am Abend gemeinsam eine Party besucht und war anschließend zum Mandanten nach Hause gegangen.
An den einvernehmlichen Austausch von Zärtlichkeiten konnte sich die Zeugin noch erinnern. Zu dem anschließenden Geschlechtsverkehr habe sie deutlich „Nein“ gesagt, so die Zeugin einige Tage später.
Anlässlich der polizeilichen Vorladung als Beschuldigter beauftragte mich der Mandant als Fachanwalt für Strafrecht und Experten für Sexualstrafrecht mit seiner Verteidigung.
Bei der Prüfung der Akte und der Analyse der Aussage der Zeugin unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten war mir schnell klar, dass es sich bei dieser Zeugin um eine suggestible Persönlichkeit handelt. Autosuggestive Prozesse, die dafür sprachen, dass die Zeugin ein zunächst einvernehmliches Geschehen in ihrer Erinnerung umgedeutet hatte, ließen sich aussagepsychologisch belegen.
Mit dem Mandanten wurde besprochen, zunächst abzuwarten, wie die Staatsanwaltschaft mit dem Sachverhalt umgeht.
Die Staatsanwaltschaft erhob tatsächlich Anklage. Im Zwischenverfahren beantragte ich, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, hilfsweise ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten einzuholen. Zur Begründung wurde auf die aussagepsychologischen Auffälligkeiten verwiesen.
Das vom Gericht eingeholte aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten bestätigte die von mir bereits dargelegten autosuggestiven Prozesse. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens wäre der Mandant in der Hauptverhandlung freizusprechen gewesen.
Da das Hauptverfahren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht eröffnet war, hat das Gericht in Abstimmung mit mir und der Staatsanwaltschaft Bochum die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. So konnte die Hauptverhandlung vermieden werden. Mit dieser Vorgehensweise waren nicht nur die Staatsanwaltschaft Bochum, sondern auch die Nebenklage vollumfänglich einverstanden.
Hier sei der Hinweis erlaubt, dass ohne sichere Kenntnisse der Aussagepsychologie von einer solchen Vorgehensweise besser abgesehen werden sollte. Ein Glaubhaftigkeitsgutachten kann immer zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen führen. Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, die Aussage sei erlebnisbasiert, ist dem Mandanten hiermit nicht geholfen.
Nur ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, der sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert hat und über ausgewiesene Spezialkenntnisse der Aussagepsychologie verfügt, ist in der Lage, das Risiko eines solchen Gutachtens für Sie als Mandanten sicher einzuschätzen.
Rechtsanwalt Dieter Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und Experte im Sexualstrafrecht. Rechtsanwalt Axmann bildet sich seit Jahrzehnten konsequent im Bereich der Aussagepsychologie fort. Er ist spezialisiert auf die Verteidigung gegen den Vorwurf von Sexualdelikten.
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