Rechtsanwalt Dieter Axmann aus Dortmund - eigene Fälle thematisiert

Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung: Amtsgericht Hagen beschließt auf Antrag des Unterzeichners, dass der Nebenklägerin die Akteneinsicht zu versagen ist.

Routinemäßig widerspreche ich in jedem Sexualstrafverfahren der Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklage oder deren Vertreter. Dies ist eine im Sexualstrafrecht immer wieder zwischen Rechtsanwälten und Staatsanwaltschaften diskutierte Frage.

Die Gründe für die Versagung von Akteneinsicht liegen auf der Hand. Maßstab für die Frage, ob eine Aussage erlebnisbasiert ist oder nicht, ist immer die Aussage selbst. Wird Anzeigenerstatterinnen oder Anzeigenerstattern Akteneinsicht gewährt, sind „Nachbesserungen“ der belastenden Aussage zu befürchten.

Diese Auffassung entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Amts-, Land- und Oberlandesgerichte in Hamburg. Dort wird Anzeigenerstatterinnen und Anzeigenerstattern sowie deren Rechtsanwälten bei Sexualdelikten konsequent die Akteneinsicht wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks versagt.

Bis zum Jahr 2021 stand Hamburg mit dieser Auffassung bundesweit weitgehend allein da. Im Jahr 2021 hat dann auch das Landgericht Köln beschlossen, Nebenklägerinnen und Nebenklägern in Sexualstrafverfahren die Akteneinsicht zu versagen.

Im vorliegenden Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Hagen meinen Antrag auf Versagung der Akteneinsicht dem Amtsgericht Hagen zur Entscheidung vorgelegt.

Das Amtsgericht Hagen hat auf meinen Antrag hin bestätigt, dass die Gewährung von Akteneinsicht an die Nebenklägerin den Untersuchungszweck gefährdet. Der Staatsanwaltschaft Hagen wurde daher die Weitergabe der Akten an den Rechtsanwalt der Nebenklägerin untersagt.

Rechtsanwalt Dieter Axmann ist Fachanwalt für Strafrecht und Experte im Sexualstrafrecht. Rechtsanwalt Axmann hat bereits hunderte Strafverfahren wegen des Vorwurfs der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung erfolgreich verteidigt.

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