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(Teil)Einstellung des Verfahrens

wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

 

Der Mandant wurde von der Staatsanwaltschaft München des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in mehr als zehn Fällen – es ging jeweils um mehrere Kilogramm Speed und Kokain – sowie eines Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz vor dem Landgericht Passau angeklagt. Hier ging es um die „Kleinigkeit“ von nahezu 100 Kanistern à 25 Liter Sildenafil, welches als Wirkstoff in Viagra enthalten ist. Weiterhin ging es um unerlaubten Besitz von Sprengstoff, Handgranaten und Schusswaffen.

Bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Passau konnte in Gesprächen mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz wegen von der Verteidigung vorgebrachter, durchgreifender rechtlicher Bedenken gegen diesen Teil der Anklage, erreicht werden.

Die Staatsanwaltschaft konnte keine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mit Waffen durchsetzen, was auf eine unwiderlegbare Einlassung der Verteidigung zurückzuführen war, sodass weder ein Besitzwille an den aufgeführten Waffen noch ein Zusammenfallen des Drogenhandels und der Waffen nachweisbar war.

Damit waren die wesentlichen Hürden bereits genommen. Die Mindestfreiheitsstrafe für Handel von Betäubungsmitteln mit Waffen liegt bei fünf Jahren Freiheitsstrafe, die maximale Strafe bei fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. Im Gegensatz hierzu liegt die Mindestfreiheitsstrafe im Falle des Handels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nur bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

Durch Gespräche mit dem Mandanten im Vorfeld der Anklage stellte sich heraus, dass hier eine Betäubungsmittelabhängigkeit und ein Begehen der Taten aus Betäubungsmittelabhängigkeit in Erwägung zu ziehen war.

Vor Anklageerhebung wurde der Mandant auf seinen Wunsch hin und durch entsprechende Vorbereitung durch die Verteidigung, psychiatrisch im Hinblick auf Abhängigkeit von Betäubungsmittelkonsum begutachtet. Der Gutachter bestätigte die bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, das Begehen der Taten aus Betäubungsmittelabhängigkeit sowie die Notwendigkeit einer Therapie. Das Landgericht Passau folgte dem Gutachter und ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Mandant wurde mit Rechtskraft des Urteils unmittelbar nach Nordrhein-Westfalen verschoben. Hier hat er die Möglichkeit, nach zweijähriger Therapiedauer unter Anrechnung der Untersuchungshaft nach insgesamt 2,5 Jahren entlassen zu werden.

 

Dieter Axmann
Fachanwalt Strafrecht Dortmund

 

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